6.6.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Beschimpfung mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 3'000.00, zu bestrafen. 6.7. Für die geringfügige Sachbeschädigung ist schliesslich eine Busse festzulegen, die sowohl dem Verschulden, als auch den persönlichen Verhältnissen des Täters angemessen ist (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB).