6.6.4. Dem Beschuldigten erweist sich aufgrund seiner zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass er selbst nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft weiter delinquiert hat, als unbelehrbar. Ihm ist deshalb eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vgl. E. 6.5). Nachdem der Beschuldigte sich in der Vergangenheit weder durch unbedingte Geldstrafen noch durch den Freiheitsentzug im Rahmen der Untersuchungshaft nachhaltig hat beeindrucken lassen, ändert sich auch unter Berücksichtigung des Vollzuges der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe an der Schlechtprognose nichts, weshalb auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.