Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 4'400.00 auszugehen. Davon sind pauschal 20 % für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen in Abzug zu bringen. Da die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls erwerbstätig ist und ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'000.00 bis Fr. 5'000.00 erzielt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), entfällt ein Unterstützungsabzug für seine Ehefrau. In Abzug zu bringen sind jedoch hälftige Unterstützungsbeiträge für die drei Kinder im Umfang von gerundet 15 %. Daraus resultiert gerundet ein Tagessatz von Fr. 100.00.