Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten Anlass zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit geben würden. Zusammenfassend überwiegen damit die negativen Faktoren, so dass aufgrund der Täterkomponenten eine Straferhöhung vorzunehmen wäre. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots muss es allerdings an dieser Stelle bei den vorinstanzlich ausgefällten 30 Tagessätzen sein Bewenden haben.