Der Beschuldigte hat bereits im Untersuchungsverfahren zugegeben, den Geschädigten als «Idioten», «Arschloch» und «Betrüger» beschimpft zu haben (UA act. 1300). Der entsprechende Sachverhalt war aufgrund der dem Beschuldigten vorgehaltenen Textnachrichten allerdings bereits erstellt, weshalb ein Abstreiten ohnehin zwecklos gewesen wäre. Eine Entschuldigung ist auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erfolgt. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund nicht strafmindernd berücksichtigt werden.