Mithin dürfen diese Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Gleichzeitig ist das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung nicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal ein solches allgemein erwartet und vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). - 31 -