6.6.2. In Bezug auf die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.5 hiervor) verwiesen werden. Die Vorstrafen des Beschuldigten und die sich daraus erschliessende Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung wirken sich straferhöhend aus. Es ist immerhin zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird.