Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Spektrums denkbarer Beschimpfungen als nicht mehr leicht einzustufen. Die vorinstanzlich auf 30 Tagessätze bemessene Geldstrafe kann deshalb unter keinem Titel herabgesetzt, aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch auch nicht weiter erhöht werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb es damit an dieser Stelle sein Bewenden hat.