Ähnlich verhält es sich grundsätzlich mit dem Begriff «Betrüger», mit dem Unterschied, dass es sich dabei um ein gemischtes Werturteil handelt, das den Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens beinhaltet. Der Beschuldigte war zwar zweifelsohne wütend und frustriert, was den Kauf der Küchengeräte betraf, dennoch bestand keine begründete Veranlassung für die Annahme, D. habe sich eines Betruges schuldig gemacht. Verschuldensvermindernd wirkt sich indessen aus, dass der Beschuldigte wiederum spontan aus einer Gemütsbewegung heraus handelte, teilweise in unmittelbarer Reaktion darauf, dass D.s Frau ihn öffentlich als Dieb bezeichnet hatte.