und Verachtung zum Ausdruck, die der Beschuldigte D. gegenüber entgegenbringen wollte, indessen handelt es sich nicht um schwere Verletzungen des Ehrgefühls, zumal sie grundsätzlich jedem an den Kopf geworfen werden können und damit keine besondere Herabsetzung von D. bewirken. Ähnlich verhält es sich grundsätzlich mit dem Begriff «Betrüger», mit dem Unterschied, dass es sich dabei um ein gemischtes Werturteil handelt, das den Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens beinhaltet.