Der Straftatbestand der Beschimpfung schützt die Ehre (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2016 E. 2.2). Der Beschuldigte hat D. anlässlich der Auseinandersetzung über die Küchengeräte, in deren Kontext sich auch die versuchte Erpressung ereignete, in verschiedenen Textnachrichten als «Idiot», «Arschloch» und «Betrüger» beschimpft. Die Bezeichnung als Idiot und Arschloch gehören beide zu den häufig gehörten Beschimpfungen. Damit kommt zwar unweigerlich die Geringschätzung - 30 -