Mithin muss sich eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose erst noch weisen. Zum aktuellen Zeitpunkt lässt sich diese jedoch angesichts der kriminellen Vorgeschichte des Beschuldigten und seinem Umgang damit nirgends festmachen, weshalb von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen und die Freiheitsstrafe deshalb unbedingt auszusprechen ist. 6.6. 6.6.1. Für die Beschimpfungen ist von Gesetzes wegen eine Geldstrafe in der Höhe von drei bis 90 Tagessätzen auszufällen (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB und Art. 34 Abs. 1 StGB).