Den Aussagen seiner Ehefrau zufolge trägt er damit massgeblich zum Familienunterhalt bei und beteiligt sich auch aktiv an der Kinderbetreuung (GA act. 101 ff.). Positiv zu bewerten ist ausserdem, dass abgesehen von einem privaten Darlehen von seinem Onkel keine Schulden bekannt und keine Betreibungen gegen den Beschuldigten registriert sind (UA act. 118) sowie dass er sich von den Drogen und dem entsprechenden Umfeld scheinbar hat distanzieren können.