6.5.1. Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB fällt vorliegend bereits aufgrund des Strafmasses ausser Betracht. Infrage kommt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren jedoch ein teilbedingter Strafvollzug. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).