84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2) – eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).