straferhöhend auswirkenden negativen Täterkomponente (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.1.9) als auch der strafmindernd zu berücksichtigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots (die Vorinstanz hat die Fristen zur Ausfertigung des begründeten Urteils gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2) – eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art.