An sich wäre die bis anhin ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die räuberische Erpressung – sowie der sich aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten sowie seiner eigentlichen Unbelehrbarkeit zusätzlich