6.4.3. An sich wäre die bis anhin ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen.