Insgesamt ist innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand der räuberischen Erpressung erfassten Tathandlungen und Deliktssummen – in Relation zum Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren – von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 2 Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass es zwischen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, und der räuberischen Erpressung keinerlei Zusammenhang gibt. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag der räuberischen Erpressung zu veranschlagen.