Weder hat er sich in einer subjektiv aussichtslos empfundenen Situation befunden, noch hat er unter einem unausweichlichen Druck gehandelt. Vielmehr hat er schliesslich einfach den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um das von seiner Frau bezahlte Geld zurückzuerlangen, anstatt die zur Verfügung stehenden zivil- oder strafrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die Rechtsordnung zu halten und die persönliche Freiheit und das persönliche Vermögen von C. zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen;