Der Beschuldigte handelte mit Bereicherungsabsicht, was allerdings jedem Vermögensdelikt inhärent ist und daher nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er ursprünglich mit der Intention gehandelt hat, nicht C. persönlich am Vermögen zu schädigen, sondern Geld von der Firma A. AG, das die Ehefrau des Beschuldigten für einen angeblichen Kredit bezahlt hatte, zurückzuerlangen. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass er eben doch gezielt das Büro von C. aufgesucht und in der Folge diesen räuberisch erpresst hat.