Der qualifizierte Tatbestand gelangt hingegen bereits bei Vorliegen einer Drohung oder einer Gewaltanwendung zur Anwendung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht etwa aus einer Aufregung heraus spontan und unbedacht gehandelt hätte. Vielmehr hat er C. ganz gezielt aufgesucht, was von einem geplanten Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie zeugt. Auch hat sich der Beschuldigte nicht mit dem im Büro von C. erlangten Geld zufriedengegeben, sondern hat ihn dazu genötigt, mit ihm zu einem - 26 -