Deutlich verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung, die deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands der räuberischen Erpressung hinausgegangen ist, aus. Der Beschuldigte hat sich nicht darauf beschränkt, C. mit dem vermeintlichen an den Körper gehaltenen Elektroschocker sowie der vorgehaltenen Schere ernstliche Nachteile in Aussicht zu stellen, sondern hat darüber hinaus auch Gewalt angewendet, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasste. Der qualifizierte Tatbestand gelangt hingegen bereits bei Vorliegen einer Drohung oder einer Gewaltanwendung zur Anwendung.