Wer sich der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Geschütztes Rechtsgut der Erpressung ist gleichermassen die persönliche Freiheit (und darin enthalten die körperliche Unversehrtheit) wie auch das Vermögen (BGE 129 IV 22 E. 4.1). Der monetäre Taterfolg ist mit einem Deliktsbetrag von Fr. 850.00 nicht sehr hoch ausgefallen. Auch die als Folge des Faustschlages erlittenen körperlichen Verletzungen von C. sind noch als vergleichsweise leicht zu qualifizieren. Hingegen wurde das Sicherheitsgefühl von C. ganz massiv beeinträchtigt.