Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem vergleichsweise noch knapp leichten Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen. 6.4.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr um die weiteren Delikte, für welche ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (siehe dazu oben), angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mit Bezug auf die vom Beschuldigten begangene räuberische Erpressung ergibt sich Folgendes: