Der Beschuldigte befand sich objektiv auch nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder wurde in die Delinquenz gedrängt. Vielmehr hat er den Drogendeal ohne subjektiv empfundene Not aus freien Stücken vermittelt, auch wenn davon auszugehen ist, dass er sich daraus gewisse Vorteile erhofft haben dürfte. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 25 -