Erheblich verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Er hat zwar ausgeführt, im Deliktszeitraum gelegentlich Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. GA act. 128). Von einer eigentlichen Abhängigkeit, die eine Strafminderung i.S.v. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ermöglicht hätte oder seine Entscheidungsfreiheit als erheblich eingeschränkt erscheinen liesse, ist jedoch nicht auszugehen. Der Beschuldigte befand sich objektiv auch nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder wurde in die Delinquenz gedrängt.