Die genauen Beweggründe des Beschuldigten für die Vermittlung des Drogendeals bleiben im Dunkeln. Nicht erstellt ist, dass er dafür unmittelbar entschädigt worden wäre, was sich neutral auswirkt, da es sich beim Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht um ein Vermögensdelikt handelt und zur Erfüllung des Tatbestands auch keine Bereicherungsabsicht erforderlich ist. Erheblich verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen.