Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte um das 3 ½-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Auch wenn im Drogenhandel mitunter deutlich grössere Betäubungsmittelmengen gehandelt werden, ist die vom Beschuldigten vermittelte Menge nicht zu bagatellisieren.