6. 6.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der räuberischen Erpressung, der versuchten Erpressung, des Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 6.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei – unter Berücksichtigung der von ihm beantragten Freisprüche – zu einer Freiheitsstrafe von maximal neun Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00 zu verurteilen.