Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte ernsthaft darum bemüht hätte. Indem er die besagte Schreckschusspistole daher in die Schweiz eingeführt, besessen und auf einer öffentlichen Strasse bei sich getragen hat, hat er einen Regelverstoss damit zumindest in Kauf genommen, weshalb er in Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz zumindest eventualvorsätzlich handelte. 5.5. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der mehrfachen, vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. - 23 -