Nachdem der Beschuldigte bereits einmal mit der Waffengesetzgebung in Berührung gekommen ist, kann er sich auch nicht mehr mit dem Argument entlasten, er sei ein juristischer Laie. Nachdem ihm die Existenz entsprechender Vorschriften grundsätzlich bekannt war, wäre es an ihm gelegen, die Zulässigkeit einer Schreckschusspistole genauer abzuklären. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte ernsthaft darum bemüht hätte.