5.4. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten und mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, ohne erforderliche Bewilligung und damit illegal in Besitz einer verbotenen Waffe zu sein bzw. diese bei sich zu tragen und damit vorsätzlich gehandelt hat.