Davon erfasst sind auch Schreckschusspistolen, wie sie der Beschuldigte in die Schweiz eingeführt, besessen und an der Auseinandersetzung vom 30. Mai 2019 in QS. und damit auf einer öffentlichen Strasse bei sich getragen hat (Art. 4 Abs. lit. g und Art. 10 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 WG). Der Beschuldigte verfügt weder über eine Ausnahmebewilligung noch eine Waffentragbewilligung, weshalb er sich gestützt darauf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht hat. - 22 -