Der Beschuldigte ist australischer und nordmazedonischer Staatsangehöriger (vgl. Einlegerakten zur Verhandlung vom 9. August 2021). Als Nordmazedonier, nicht jedoch als Australier ist es ihm nur mit einer Ausnahmebewilligung erlaubt, eine Waffe zu erwerben und zu besitzen (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 WV). Unabhängig von der Staatsangehörigkeit erfordert das Tragen einer Waffe an einem öffentlich zugänglichen Ort eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Davon erfasst sind auch Schreckschusspistolen, wie sie der Beschuldigte in die Schweiz eingeführt, besessen und an der Auseinandersetzung vom 30. Mai 2019 in QS.