5.3. Der Beschuldigte bestreitet den in Anklageziffer I.9. umschriebenen Sachverhalt nicht. Anlässlich seiner Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er vielmehr selbst ausgeführt, im Jahr 2018 an einer Hochzeit in Mazedonien eine Schreckschusspistole erhalten und sie in die Schweiz eingeführt zu haben. Diese habe er dann zum Treffen mit F., AB., AC. und einer weiteren, unbekannten Person nach QS. an die X-Strasse mitgenommen, aus dem sich dann die in Anklageziffer I.5. umschriebene Auseinandersetzung entwickelt habe (UA act. 123 ff.).