Die Beurteilung erfolgt nicht nur nach rechtlichen (Privateigentum), sondern auch nach faktischen Gesichtspunkten. In Anlehnung an den Hausfriedensbruch gelten offene Plätze, auch wenn sie zu einem Haus gehören, (mangels Umfriedung) als öffentlich zugänglich (BGE 141 IV 132 E. 3.2).