5.2. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt, macht sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer diese rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG). Der Begriff der «öffentlich zugänglichen Orte» bezieht sich u.a. auf öffentlichen oder fremden Grund, wozu Strassen gehören. Die Beurteilung erfolgt nicht nur nach rechtlichen (Privateigentum), sondern auch nach faktischen Gesichtspunkten.