4.5. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den unter Anklageziffer I.9. umschriebenen Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. - 21 -