4.4.5. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe sich aufgrund einer Auskunft der Kantonspolizei in einem Rechtsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB befunden. Denn selbst wenn die Polizei ihm tatsächlich vorgeschlagen hätte, den Rückzug des Strafantrags von der Leistung einer Umtriebsentschädigung abhängig zu machen, ist daraus nicht zu folgern, der Beschuldigte könne mit einer Forderung in beliebiger Höhe an D. herantreten und ihm mit strafrechtlicher Verfolgung drohen. Entsprechend sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.