Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte D. mit der Androhung eines Strafantrages bzw. deren Aufrechterhaltung dazu bewegen wollte, ihm insgesamt Fr. 1'450.00 zu bezahlen (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.). Damit ist sein Vorsatz in Bezug auf die Nötigung, die Vermögensverschiebung sowie den Motivationszusammenhang erstellt. Darüber hinaus war dem Beschuldigten sodann bewusst, dass die von ihm geltend gemachte Schadenersatzforderung übersetzt und deshalb unberechtigt ist, weshalb mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen auch die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung erstellt ist.