4.4.3. D. hat sich von der Forderung des Beschuldigten nicht beeindrucken lassen und das geforderte Geld nicht bezahlt, weshalb der in objektiver Hinsicht erforderliche Nötigungserfolg letztlich ausgeblieben ist. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan, um die beabsichtigte Vermögensverschiebung zu erreichen, weshalb ein vollendeter Versuch vorliegt. 4.4.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung erforderlich (vgl. Ziffer 3.6 hiervor).