Vielmehr erscheint der geltend gemachte Betrag bereits gestützt auf die in der Berufungsbegründung präsentierte Überschlagsrechnung als deutlich überhöht. Damit hat der Beschuldigte mit seiner Androhung – zwar mit einem rechtmässigen Mittel – einen nicht ansatzweise ausgewiesenen und damit unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erlangen versucht und deshalb rechtswidrig gehandelt. - 20 -