Allerdings hat sich der Beschuldigte in der fraglichen Textnachricht nicht darauf beschränkt, sondern darüber hinaus eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 verlangt. Dieser Anspruch ist entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten weder substanziert begründet, noch in irgendeiner Form belegt. Vielmehr erscheint der geltend gemachte Betrag bereits gestützt auf die in der Berufungsbegründung präsentierte Überschlagsrechnung als deutlich überhöht.