Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten bestand für den überwiegenden Teil der geltend gemachten Forderung kein liquider Anspruch auf den entsprechenden Vermögensvorteil, weshalb das Vorgehen des Beschuldigten rechtswidrig war. Es erscheint zwar nicht grundsätzlich unzulässig, dass der Beschuldigte D. durch das Androhen strafrechtlicher Konsequenzen zur Rückzahlung des für die angeblich defekten Küchengeräte bezahlten Kaufpreises anhalten wollte. Allerdings hat sich der Beschuldigte in der fraglichen Textnachricht nicht darauf beschränkt, sondern darüber hinaus eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 verlangt.