4.4.2. Ist das angewandte Nötigungsmittel an sich – wie vorliegend die Nichtrückziehung eines Strafantrages – grundsätzlich zulässig, ist eine Erpressung ausserdem nur dann anzunehmen, wenn der Täter damit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erlangen versucht. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der vom Täter eingeforderte Anspruch überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder überhöht ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4.6).