Druckmittel gegen D. zu verwenden. In einer derartigen Konstellation erscheint es gerechtfertigt, auch eine an und für sich zulässige Unterlassung – vorliegend der Nichtrückzug eines Strafantrages – als tatbestandsmässige Androhung eines ernstlichen Nachteils i.S.v. Art. 156 und Art. 181 StGB anzusehen, ohne dass sich dazu die Lage des Bedrohten verschlechtern müsste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2008 vom 6. November 2008 E. 2.4.2.4).