dass der Beschuldigte den Strafantrag gerade deshalb stellte, um später dessen Rückzug von der Zahlung der geforderten Summe abhängig zu machen. Der Strafantrag wurde am Morgen des 8. Januar 2020 gestellt, nachdem D. der Forderung des Beschuldigten zuvor nicht nachgekommen war. Nur wenige Stunden später sandte der Beschuldigte D. ein Foto des unterzeichneten Strafantrags und wiederholte seine Forderung (vgl. UA act. 1280). Unter diesen Umständen sowie nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Strafantrag den ehrverletzenden Facebook-Post nicht beseitigt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Strafantrag letztlich in erster Linie deshalb gestellt hat, um ihn anschliessend als