Der Beschuldigte begründet den geforderten Betrag nicht etwa mit der Wiedergutmachung oder dem Ausgleich entstandener Nachteile aus der Ehrverletzung, sondern mit der Rückabwicklung bzw. Schadloshaltung des zuvor mit D. geschlossenen Kaufvertrags über drei Küchengeräte. Dass die fragliche Ehrverletzung zwar im Kontext der Auseinandersetzung über die Rückabwicklung des besagten Vertrages erfolgt ist, genügt für die Annahme eines hinlänglichen Zusammenhangs nicht. Andererseits ist aus dem Nachrichtenverlauf zwischen dem Beschuldigten und D. sowie dem zeitlichen Zusammenhang zu schliessen, - 19 -