Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten ist es in der vorliegenden Konstellation unerheblich, dass der Beschuldigte den entsprechenden Strafantrag im Zeitpunkt der Drohung bereits gestellt hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.6.3.3), besteht einerseits kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem beanzeigten Ehrverletzungsdelikt und der geltend gemachten Forderung. Der Beschuldigte begründet den geforderten Betrag nicht etwa mit der Wiedergutmachung oder dem Ausgleich entstandener Nachteile aus der Ehrverletzung, sondern mit der Rückabwicklung bzw. Schadloshaltung des zuvor mit D. geschlossenen Kaufvertrags über drei Küchengeräte.